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SATZUNG

DER CULTURWERKSTATT FRANKENBERG e.V.

Errichtet am 02.12.1984, einschl. der Änderungen vom 29.08.1988 und 21.03.1993

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Culturwerkstatt Frankenberg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Frankenberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
Ziel des Vereins ist die Bereicherung des sozio- kulturellen Lebens in Frankenberg, wobei die Bedürfnisse der Jugendlichen in besonderen Maße Berücksichtigung finden sollen. Im Vordergrund steht dabei über die Erweiterung des kulturellen Angebots hinaus Impulse zu geben und räumliche wie organisatorische Möglichkeiten zu schaffen für eigenständige Initiativen auf kulturellem Gebiet.

Diese Ziele sollen u.a. erreicht werden durch:

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins aktiv oder fördernd unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Im Falle eines Vetos eines Mitgliedes, entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in das Mitgliedsbuch. Vereinsmitglieder können ordentliche Mitglieder ( im folgenden „Mitglieder“ genannt ) oder Fördermitglieder sein.

§ 4

Fördermitglieder

Fördermitglieder verpflichten sich mit ihrer Beitrittserklärung die Ziele des Vereins in materieller und ideeller Weise zu unterstützen. Ihr Mitgliedsbeitrag muß mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages ordentlicher Mitglieder betragen. Sie haben das Recht zur Teilnahme an den MV's, besitzen aber kein Stimmrecht. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erhalten sie den schriftlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes. Fördermitglieder können jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist ihre Mitgliedschaft durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vorstand kündigen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a: durch den Tod des Mitgliedes
b: durch freiwilligen Austritt
c: durch Ausschluß aus dem Verein

Der freiwillige Austritt kann jederzeit und ohne Einhaltung jeglicher Kündigungsfristen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Ein Mitglied kann, wenn es in gröblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die MV auf Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds ist diesem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der MV bestimmt.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

§ 8

Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Abweichende oder ergänzende TOP's können von jedem anwesenden Mitglied bei Beginn der MV eingebracht werden.
Außerordentliche MV's sind abzuhalten, wenn der Vorstand sie im Interesse des Vereins für notwendig hält oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder sie unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
Sie werden den Mitgliedern unter Nennung der Tagesordnung bis spätestens drei Werktage vor Durchführung der MV durch schriftliche Einladung bekanntgegeben.
Die Beschlußfähigkeit der MV ist nicht Abhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, außer in den Fällen, in denen die Satzung etwas anderes bestimmt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die MV kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse bestimmen.

Bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Beschlußfähigkeit innerhalb der MV mit 2/3 Stimmen der Anwesenden Mitglieder zu erreichen. Wird diese Beschlußfähigkeit nicht erreicht, lädt der Vorstand binnen 14 Tage neu ein. In diesem Falle ist eine Beschlußfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

§ 8a

Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf jeder ordentlichen MV des Geschäftsjahres mindestens einen Kassenprüfer, der (die) die Aufgabe hat (haben), nach Schlußeines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen und deren Ergebnis der MV vorzutragen.

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden Schriftführer, dem Kassenwart sowie mindestens einem Beisitzer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,--DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Genehmigung der MV erteilt wurde. Der Vorstand darf von sich aus auch keine Rechtsgeschäfte abschließen die das Barvermögen des Vereins Überschreiten auch wenn diese Geschäfte unter 5.000,-- DM liegen, hierzu ist ebenfalls die Genehmigung der MV erforderlich.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können vor Ende ihrer Amtszeit mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. In dieser MV ist ein neuer Vorstand zu wählen bzw. eine Nachwahl durchzuführen.
Treten einzelne Mitglieder des Vorstandes zurück oder scheiden anderweitig aus, übernimmt der Vorsitzende bis zur nächsten MV dessen Amtsgeschäfte. Bei der nächsten MV muß dann eine Nachwahl stattfinden.
Tritt der Vorsitzende oder der gesamte Vorstand zurück oder scheidet anderweitig aus, so muß sofort eine MV einberufen werden. In dieser MV ist ein neuer Vorstand zu wählen bzw. eine Nachwahl durchzuführen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Geschäfte bis zu dieser MV weiterführen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über seine Beschlüsse wird jeweils ein Protokoll geführt.

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen und Pflichten:

§10

Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene MV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die MV nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die „Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und sozio- kulturellen Zentren in Hessen, 6200 Wiesbaden“, die es nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweck verwenden darf.



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